30.10.2020 - Hybridunterricht nach den Herbstferien
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Ausbilderinnen und Ausbilder,
wie Sie sicher schon aus den Medien erfahren haben, werden die Schüler nach den Herbstferien in den sog. Hybridunterricht geschickt. Das bedeutet, die Klassen werden geteilt, eine Hälfte erhält Präsenzunterricht, die andere zeitgleich digitalen. Beide Unterrichtsarten sind gleich zu behandeln und bewerten, deshalb ist eine Freistellung am (eigentlichen) Schultag elementar wichtig.
Der verpflichtende Charakter des Distanzunterrichts ist ab dem Schuljahr 2020/2021 in der Bayerischen Schulordnung verankert. Die im Präsenzunterricht bestehenden Rechte und Pflichten für SchülerInnen und Lehrkräfte gelten dadurch im Wesentlichen auch im Distanzunterricht (siehe Anlage zum KMS vom 01.09.2020, ZS.4-BS4352-6a.46700).
§ 19 BaySchO ist ganz klar in der Regelung, dass SchülerInnen für den Distanzunterricht im gleichen Maße freizustellen sind wie für den Präsenzunterricht. Alle Fächer der Stundentafel werden grundsätzlich auch im Distanzunterricht unterrichtet. Bei der wechselweisen Rückkehr aus dem digitalen in den Präsenzunterricht sind Leistungserhebungen ohne weitere Übungsphasen zulässig und auch nötig, um die geforderte Mindestanzahl an Leistungen für die Notenbildung zu erbringen.
Im Gegensatz zum vergangenen Schuljahr gibt es keine Stoff- und Fächerkürzung und damit auch keine Reduktion der Zeit, die den SchülerInnen zur Verfügung zu stellen ist.
Laut Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG sind die SchülerInnen zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet, die von den Lehrkräften gestellten Arbeitsaufträge sind verbindlich. Im Umkehrschluss bedeutet dies, die SchülerInnen sind an den Schultagen laut Stundenplan freizustellen.
Dies gilt auch und insbesondere für die SchülerInnen, die im November ihre schriftliche Abschlussprüfung ablegen und nach den Herbstferien in den Digitalunterricht entlassen werden. Ausstehende Leistungsnachweise sind in Absprache mit den Lehrkräften nach der schriftlichen Abschlussprüfung zu erbringen.
An den Vorschriften bezüglich Krankmeldung und Befreiungsanträgen ändert sich nichts. SchülerInnen, die am Digitaltag krank sind, müssen als krank gemeldet werden. Auch Befreiungsanträge für diesen Tag sind weiterhin zu stellen.
Wichtig: Ausgenommen vom Hybridunterricht sind die Klassen IT 10, 11, 12 / FL 10 F / DM 12 B.
Diese Klassen werden nach regulärem Stundenplan durchgehend präsent unterrichtet.
Die SchülerInnen wurden im Laufe dieser Woche darüber informiert, wie ihr Stundenplan nach den Ferien aussieht und sind gehalten, dies Ihnen mitzuteilen. Wegen der Komplexität der neuen Pläne ergibt ein Einstellen auf der Webseite keinen Sinn. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Wir freuen uns weiterhin, wenn auch nur teilweise und unter erschwerten Bedingungen, „echten“ Unterricht halten zu können.
Wir teilen die Besorgnis um die Gesundheit Ihrer Auszubildenden und auch die Furcht vor einer Quarantäne, die für Ihre Betriebe unter Umständen gravierende Auswirkungen hätte.
Trotzdem können sich Ihre Auszubildenden nicht ohne Grund, d. h., weil sie sich an der Schule mehr gefährdet fühlen als außerhalb, vom Unterricht abmelden. Das Gleiche gilt, wenn sie im Haushalt mit Angehörigen einer Risikogruppe leben. Anders ist es, wenn Ihr/e Auszubildende/r selbst einer Risikogruppe angehört. Hier ist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Gefahrenlage für ihn / sie darlegt oder einen Risikofaktor bestätigt, eine Befreiung für die Dauer von (vorerst) drei Monaten möglich.
Bitte bedenken Sie aber, dass nicht mit einer Besserung der Pandemiesituation in nächster Zeit zu rechnen ist und sich daher die Frage stellt, wie lange ein/e Schüler/-in freigestellt werden kann, ohne das Erreichen des Ausbildungszieles zu gefährden.
Leider löst jeder positiv bestätigte Fall die Isolation der ganzen Klasse aus. Bisher war das bei 84 Klassen und über 2000 SchülerInnen insgesamt sieben Mal der Fall. Bisher gibt es keinen bestätigten Fall einer Ansteckung in Zusammenhang mit COVID 19 an der Schule.
Sie sehen, unsere Vorsicht und unsere Konzepte greifen, was den Aufenthalt in der Schule anbelangt, sehr gut. Ihre subjektive Einschätzung der Gefahrenlage rechtfertigt keine Abwesenheit. Die Überwachung der Schulpflicht ist auch in Pandemiezeiten nicht ausgesetzt.
Die Prüfung und Entscheidung über die Vergabe des Zuschusses zur Anschaffung eines digitalen Endgerätes bzw. eines Leihgerätes ist in der Abschlussphase.
Unsere Mitarbeiterin in der Verwaltung, Frau von Damnitz, wird die betroffenen Betriebe per Mail kontaktieren und Termine für die Übergabe vereinbaren.
Freundliche Grüße
Karin Landgraf und Peter Lutzenberger
Schulleitung