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04.05.2020 - Rundschreiben an die Ausbildungsbetriebe vom 27.04.2020 + Ergänzungen vom 04.05.2020

 

Hinweis: Ergänzende Erläuterungen vom 04.05.2020 zur Stundenanrechnung – siehe unten

 

Rundschreiben an die Ausbildungsbetriebe vom 27.04.2020:

Sehr geehrte Ausbilderinnen, sehr geehrte Ausbilder,

seit dem 13.03.2020 haben aufgrund der Corona-Krise alle Schulen in Bayern geschlossen, ausgenommen der Präsenzunterricht für Abschlussklassen ab 27.04.2020.

Dadurch wurde der Lernort Berufsschule zwar geschlossen, jedoch besteht weiterhin die Pflicht Ihrer Auszubildenden zur Bearbeitung der ihnen übermittelten Schulunterlagen. Die Schulschließung bedeutet folglich nicht, dass Ihre Auszubildende „Coronaferien“ haben (siehe hierzu die Ausführungen in den vorigen Briefen).

Seit der Schulschließung haben unsere Lehrer Ihren Auszubildenden viele Unterrichtsmaterialien und Lernvideos in digitaler Form übermittelt und sie so bei der Bearbeitung der verpflichteten Unterrichtsinhalte weiterhin unterstützt und begleitet.

Die meisten Betriebe haben ihren Auszubildenden die dafür benötigte Zeit selbstverständlich zur Verfügung gestellt und unterstützen sie in dieser auch für die Betriebe schweren Zeit weiterhin vorbildlich. Dafür möchten wir uns als Schule bedanken. Uns ist sehr wohl bewusst, wie schwierig hier gerade die Situation für alle Beteiligten ist.

Leider gibt es aber auch eine Anzahl an Ausbildungsbetrieben, die ihre Auszubildenden hier gar nicht oder nur sehr zögerlich unterstützen, vor allem, was die zur Verfügung zu stellende Lernzeit betrifft.

Wir möchten mit diesem Schreiben daher auch noch einmal ausdrücklich auf die gesetzlichen Grundlagen für den Zeitraum der Corona-Schulschließungen hinweisen.

Die Auszubildenden müssen seitens ihres Ausbildungsbetriebes für die Bearbeitung der Schulmaterialien freigestellt werden. So betont z. B. auch die IHK, dass Der Betrieb (…) dann dem Auszubildenden im Betrieb oder zu Hause Zeiten für die Bearbeitung der von der Berufsschule gestellten Aufgaben gewährt.“ (1)

Das Bayrische Kultusministerium schreibt zudem klar vor, dass der Umfang der erforderlichen Bearbeitungs- und Lernzeit sich an der ansonsten üblichen Unterrichtszeit orientiert sowie dass, falls der Berufsschulunterricht als verbindlicher Unterricht als „Lernen zuhause“ stattfindet, die Auszubildenden vom Betrieb für diesen Unterricht gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) freizustellen sind.“ (2)

„Sofern Betriebe und Auszubildende im Bereich der Daseinsvorsorge… besonders gefordert sind, kann auf formlosen Antrag des Betriebs und der / des Auszubildenden an die Berufsschule während des „Lernens zuhause“ eine Freistellung von berufsschulischen Verpflichtungen erfolgen. Dies wird im Schülerakt dokumentiert. Ungeachtet dessen muss ein späteres Nachholen der versäumten Ausbildungsinhalte gewährleistet sein. Dies soll spätestens zum Unterrichtsbeginn im kommenden Schuljahr erfolgt sein und ist durch den Betrieb und die Auszubildenden formlos bis spätestens zu Beginn der zweiten Unterrichtswoche im Schuljahr 2020/21 zu bestätigen.“ (3)

Daher appellieren wir noch einmal eindringlich an alle Betriebe, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und ggf. rückwirkend Unterrichtszeiten gutzuschreiben. Bitte stellen Sie Ihren Auszubildenden ausreichend Zeit zur Bearbeitung der Schulunterlagen und zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung. Ihre Auszubildenden können ansonsten bei einer Wiedereröffnung der Berufsschule nicht dem Unterricht folgen und hätten so den Anschluss verloren.

Alle Materialien der Berufsschule gelten bei einer Schulöffnung als bearbeitet. Es wird keine weitere Zeit zur Besprechung und Wiederholung dafür in der Berufsschule vorhanden sein. Daher stehen die LehrerInnen Ihren Auszubildenden auch für Rückfragen über die bayrische Lernplattform mebis (Forumsfunktion) oder per Mail zur Verfügung.

Während des Lernens/Bearbeitens der Unterrichtsmaterialien sollten Ihre Auszubildende auch nicht gleichzeitig noch andere Tätigkeiten in Ihrem Betrieb übernehmen (z.B. Telefonservice etc.). Bieten Sie bitte Ihren Auszubildenden separate Räumlichkeiten zum Lernen an oder gewähren Sie ihnen Lernzeiten zu Hause.

Dabei gelten folgende Zeitvorgaben innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit gemäß dem ab-geschlossenen Ausbildungsvertrag:

 „Normale Beschulung“             Zeiten für Unterrichtsmaterialien / Prüfungsvorbereitung
1 Berufsschultag                                    8 Stunden pro Woche
1,5 Berufsschultage                              12-14 Stunden pro Woche
2 Berufsschultage                                 16 Stunden pro Woche

Diese Vorgaben gelten für alle Berufsschüler.

Die Kammerabschlussprüfungen wurden zwar auf Juni verschoben, gleichzeitig besteht aber auch weiterhin für diese Schüler der Rechtsanspruch einer ausreichenden Prüfungsvorbereitung bis zum Termin der Abschlussprüfung – orientiert an den obigen Zeitvorgaben der Berufsschule.

Für die Abschlussklassen an beruflichen Schulen wird zumindest ab dem 27.04.2020 der Unterricht teilweise wieder aufgenommen werden.

Der Präsenzunterricht dauert zwar nur von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr, jedoch ist der Stoff auf die reguläre Unterrichtszeit (siehe oben) ausgelegt. Bitte bedenken Sie dies bei der Freistellung.

Die Entscheidung darüber, ob und mit welchen Klassen eine Öffnung des Schulbetriebs ab 11.05.2020 erfolgen wird, fällt die Staatsregierung. Sobald wir hierzu nähere Informationen erhalten, teilen wir Ihnen diese umgehend mit.

Wir danken Ihnen, auch im Namen Ihrer Auszubildenden, für Ihre Unterstützung und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit mit Ihnen als Partner der dualen Ausbildung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karin Landgraf                              Peter Lutzenberger
(Schulleitung BS4)                       (Stv. Schulleitung BS4)

(1) https://www.schwaben.ihk.de/produktmarken/berufliche-bildung/berufsausbildung-in-zeiten-von-corona-4735932#titleInText0
(2) KMS-Schreiben vom 21.04.2020
(3) a.a.O.

 

Ergänzende Erläuterungen vom 04.05.2020 zum Brief vom 27.04.2020

Um eine evtl. missverständliche Stundenaufstellung bzw. –anrechnung auf Seite 2 des Briefes vom 27.04.2020 klarzustellen:

Es handelt sich hier um Durchschnittswerte, ausgehend von einem „regulären“, in vielen Betrieben üblichen, Arbeitstag mit 8 Stunden.

Das BBiG sieht in seiner Neufassung 2020 nicht mehr explizit diese 8 Stunden als Anrechnungsgrundlage vor, sondern die durchschnittliche tägliche Ausbildungs- (sprich Arbeits-) zeit.

Diese kann in manchen Fällen 7,5 Stunden oder auch 9 Stunden betragen.

Zur Klarstellung: Der erste Schultag einer Woche ist mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit anzurechnen (sobald der Unterricht, also auch das Lernen zuhause mehr als 5 Unterrichtsstunden beträgt), der zweite Tag dann mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

Beispiel:

Unterricht erfolgt an 1,5 Schultagen, einmal von 8 – 16 Uhr und einmal von 8 – 12:45 Uhr.

Die Anrechnung wäre dann wie folgt: Voller Schultag mit tatsächlicher Arbeitszeit des Betriebes, also 7,5 oder 8 oder auch mehr Stunden. Halber Schultag mit den tatsächlichen Stunden und Minuten der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen, also 4 ¾ Stunden.

Wenn der erste Tag mit 8 Stunden angerechnet wird und der zweite mit 4 ¾ Stunden, wäre die gesamte Anrechnungszeit dieser Woche 12 ¾ Stunden.

Wenn im Betrieb die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit 7,5 Stunden beträgt, wäre bei zwei vollen Unterrichtstagen von 8 – 16 Uhr die Anrechnung wie folgt:

7,5 Stunden für den ersten Tag, 8 Stunden für den zweiten Tag, wären 15,5 Stunden für diese Woche.